Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-30, 15 B 804/21

15 B 804/21Tribunal administratif30 avr. 2021

Regest

1. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Als Regelung der Modalitäten einer Versammlung kommt auch die Begrenzung der Teilnehmerzahl eines Aufzugs in Betracht. 2. Aus der Geltung des Mindestabstandsgebots bei einer Versammlung folgt nicht, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz in der Form von Aufzügen - also von mobilen, ihren Standort entlang einer bestimmten Aufzugsstrecke verändernden Kundgebungen - generell unzulässig sind, weil Aufzüge niemals Gewähr dafür böten, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Vielmehr bedarf es insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 804/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-30

Aktenzeichen: 15 B 804/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0430.15B804.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: CoronaSchVO § 16 Abs. 1 Satz 2; IfSG § 28 Abs. 1 Satz 1; IfSG § 28 Abs. 1 Satz 2; IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 10

Leitsätze

    1. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Als Regelung der Modalitäten einer Versammlung kommt auch die Begrenzung der Teilnehmerzahl eines Aufzugs in Betracht.
    1. Aus der Geltung des Mindestabstandsgebots bei einer Versammlung folgt nicht, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz in der Form von Aufzügen - also von mobilen, ihren Standort entlang einer bestimmten Aufzugsstrecke verändernden Kundgebungen - generell unzulässig sind, weil Aufzüge niemals Gewähr dafür böten, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Vielmehr bedarf es insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2021 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 der des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. April 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. April 2021 wird mit den folgenden Maßgaben angeordnet:Der geplante Aufzug am 1. Mai 2021 beginnt nicht am Hans-Böckler-Platz, sondern am Friesenplatz, so dass die Venloer Straße nicht als Aufzugsstrecke in Anspruch genommen wird. Letzteres gilt auch für die Schildergasse.

Die Strecke des Aufzugs verläuft wie folgt:

Friesenplatz - Hohenzollernring - Rudolfplatz - Hahnenstraße - Neumarkt - Cäcilienstraße - Pipinstraße - Augustinerstraße - Heumarkt - Alter Markt.Die an dem Aufzug teilnehmenden Personen bilden Blöcke mit jeweils maximal 50 Personen. Die Blöcke wahren einen Abstand von 50 Metern zueinander.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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