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19 E 536/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-29, 19 E 536/20
19 E 536/20Tribunal administratif29 avr. 2021
Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen.
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 19 E 536/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.19E536.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 8 Abs. 1; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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