Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-29, 19 E 536/20

19 E 536/20Tribunal administratif29 avr. 2021

Regest

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 536/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-29

Aktenzeichen: 19 E 536/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.19E536.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 8 Abs. 1; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Leitsätze

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.