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4 B 1168/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-20, 4 B 1168/20
4 B 1168/20Tribunal administratif20 avr. 2021
Zur Vereinbarkeit der Übermittlung von Steuerrückständen durch das Finanzamt an die Ordnungsbehörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Gewerbeuntersagung mit dem Steuergeheimnis und der Datenschutz-Grundverordnung.
Entscheidungsdatum: 2021-04-20
Aktenzeichen: 4 B 1168/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0420.4B1168.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: GewO § 35; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5; VO (EU) 2016/679 Art. 6
Zur Vereinbarkeit der Übermittlung von Steuerrückständen durch das Finanzamt an die Ordnungsbehörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Gewerbeuntersagung mit dem Steuergeheimnis und der Datenschutz-Grundverordnung.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22.7.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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