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12 A 779/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-20, 12 A 779/17
12 A 779/17Tribunal administratif20 avr. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-20
Aktenzeichen: 12 A 779/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0420.12A779.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.405,23 Euro festgesetzt.
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