Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-19, 6 E 901/20

6 E 901/20Tribunal administratif19 avr. 2021

Regest

Bei der Bestimmung des im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigenden Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Erkenntnisverfahren ist auf dessen Wert abzustellen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 901/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-19

Aktenzeichen: 6 E 901/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0419.6E901.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO §172; RVG §33; RVG §23 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

Bei der Bestimmung des im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigenden Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Erkenntnisverfahren ist auf dessen Wert abzustellen.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

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