Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-13, 1 B 1807/20

1 B 1807/20Tribunal administratif13 avr. 2021

Regest

Soll ein Soldat auf Zeit wegen der Herbeiführung seiner Ernennung durch arglistige Täuschung nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG entlassen werden, so greift zwar die Sollvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG zur Anhörung der Vertrauensperson nicht ein, weil im gesetzlichen Regelfall einer solchen Entlassung kein Ermessensspielraum besteht. Die (u. a.) in diesen Entlassungsfällen geübte Praxis der Entlassungsbehörde, die Vertrauensperson im Einverständnis des Betroffenen gleichwohl anzuhören, ist aber nicht zu beanstanden.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 1807/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-13

Aktenzeichen: 1 B 1807/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0413.1B1807.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: SG §55 Abs.1 Satz 1; SG §46 Abs.2 Satz 1 Nr.2; SBG § 24 Abs.1 Nr.1; SG §55 Abs.6 Satz 1; SG §47 Abs.3

Leitsätze

Soll ein Soldat auf Zeit wegen der Herbeiführung seiner Ernennung durch arglistige Täuschung nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG entlassen werden, so greift zwar die Sollvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG zur Anhörung der Vertrauensperson nicht ein, weil im gesetzlichen Regelfall einer solchen Entlassung kein Ermessensspielraum besteht. Die (u. a.) in diesen Entlassungsfällen geübte Praxis der Entlassungsbehörde, die Vertrauensperson im Einverständnis des Betroffenen gleichwohl anzuhören, ist aber nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.035,76 Euro festgesetzt.

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