Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-08, 6 B 166/21

6 B 166/21Tribunal administratif8 avr. 2021

Regest

1. Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors, dessen Eilantrag auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist. 2. Bei der Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich nicht um eine Angelegenheit im Sinne der §§ 72 ff. LPVG NRW, an der der Personalrat zu beteiligen ist. 3. Die in § 61 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW normierte Frist zur Abgabe der Vorschläge der Schulkonferenz und des Schulträgers ist keine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Vorschläge nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 166/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-08

Aktenzeichen: 6 B 166/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0408.6B166.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LPVG NRW §72 Abs 1 S 1 Nr 5; LPVG NRW §66 Abs 1 S 2; SchulG NRW §61 Abs 2 S 1

Leitsätze

  1. Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors, dessen Eilantrag auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist.

  2. Bei der Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich nicht um eine Angelegenheit im Sinne der §§ 72 ff. LPVG NRW, an der der Personalrat zu beteiligen ist.

  3. Die in § 61 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW normierte Frist zur Abgabe der Vorschläge der Schulkonferenz und des Schulträgers ist keine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Vorschläge nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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