Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-07, 18 B 156/21

18 B 156/21Tribunal administratif7 avr. 2021

Regest

1. Eine Rechtsmittelbelehrung erfordert keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines nicht fristgebundenen Antrags nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO. 2. Die Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf ihn hingewiesen worden ist (dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 -, juris, Rn. 12).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 156/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-07

Aktenzeichen: 18 B 156/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0407.18B156.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 58; VwGO § 80; VwGO § 80a

Leitsätze

    1. Eine Rechtsmittelbelehrung erfordert keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines nicht fristgebundenen Antrags nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO.
    1. Die Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf ihn hingewiesen worden ist (dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 -, juris, Rn. 12).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

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