Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-09, 15 B 339/21

15 B 339/21Tribunal administratif9 mars 2021

Regest

1. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Als Regelung der Modalitäten einer Versammlung kommt auch ihre Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug in Betracht. 2. Aus der Geltung des Mindestabstandsgebots bei einer Versammlung folgt nicht, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz in der Form von Aufzügen - also von mobilen, ihren Standort entlang einer bestimmten Aufzugsstrecke verändernden Kundgebungen - generell unzulässig sind, weil Aufzüge niemals Gewähr dafür böten, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Vielmehr bedarf es insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 339/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-09

Aktenzeichen: 15 B 339/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0309.15B339.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: CoronaSchVO § 16 Abs. 1 Satz 2; IfSG § 28 Abs. 1 Satz 1; IfSG § 28 Abs. 1 Satz 2; IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 10

Leitsätze

    1. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Als Regelung der Modalitäten einer Versammlung kommt auch ihre Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug in Betracht.
    1. Aus der Geltung des Mindestabstandsgebots bei einer Versammlung folgt nicht, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz in der Form von Aufzügen - also von mobilen, ihren Standort entlang einer bestimmten Aufzugsstrecke verändernden Kundgebungen - generell unzulässig sind, weil Aufzüge niemals Gewähr dafür böten, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Vielmehr bedarf es insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2021 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. März 2021 zu der für heute angemeldeten Versammlung wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Strecke des Aufzugs wie folgt verläuft:

Kalk Post - Kalker Hauptstraße (nach Osten) - Kalk Kapelle - Kalker Hauptstraße (nach Westen) - Kalk-Mühlheimer-Straße (nach Norden, bis Kreuzung Wipperfürther Straße) - Kalk-Mühlheimer-Straße (nach Süden) - Rolshover Straße (nach Süden) - Gremberger Straße (nach Osten) - Lüderichstraße (nach Norden) - Gottfried-Hagen-Straße (nach Westen) - Rolshover Straße (nach Norden) - Dillenburger Straße (nach Osten) - Kapellenstraße (nach Norden) - Kalk Kapelle - Kalker Hauptstraße bis Kalk Post.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.