Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-24, 19 A 1136/20.A

19 A 1136/20.ATribunal administratif24 févr. 2021

Regest

1. Ein Beweisantrag kann rechtsfehlerfrei als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, wenn keine konkreten und individualisierbaren Tatsachen unter Beweis gestellt sind, sondern allein die an konkrete Tatsachen anknüpfenden Folgerungen (hier: „beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung und Verhaftung“). Schlussfolgerungen und Wertungen beruhen zwar auf in der Regel äußeren oder inneren Umständen oder Handlungen, sind aber selbst keine. Sie umschreiben mithin nur das mit der Beweiserhebung erstrebte Ziel, also die Folgerungen, die das Gericht aus der Beweiserhebung ziehen soll. 2. Ein Beweisantrag gerichtet auf die Behauptung, ein nigerianischer Asylkläger könne durch die Polizei- oder Sicherheitsbehörden oder einzelne Personen in Nigeria landesweit aufgefunden werden, kann rechtsfehlerfrei als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, wenn der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das Bestehen dieser Möglichkeit trotz fehlenden flächendeckenden Meldewesens benennt. Der Vortrag, er könne bei der Eröffnung eines Bankkontos aufgespürt werden, vermag ohne hinreichend nachvollziehbare und konkret verifizierbare Referenzfälle solche greifbaren Anhaltspunkte nicht darzutun.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1136/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-24

Aktenzeichen: 19 A 1136/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0224.19A1136.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. Ein Beweisantrag kann rechtsfehlerfrei als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, wenn keine konkreten und individualisierbaren Tatsachen unter Beweis gestellt sind, sondern allein die an konkrete Tatsachen anknüpfenden Folgerungen (hier: „beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung und Verhaftung“). Schlussfolgerungen und Wertungen beruhen zwar auf in der Regel äußeren oder inneren Umständen oder Handlungen, sind aber selbst keine. Sie umschreiben mithin nur das mit der Beweiserhebung erstrebte Ziel, also die Folgerungen, die das Gericht aus der Beweiserhebung ziehen soll.
    1. Ein Beweisantrag gerichtet auf die Behauptung, ein nigerianischer Asylkläger könne durch die Polizei- oder Sicherheitsbehörden oder einzelne Personen in Nigeria landesweit aufgefunden werden, kann rechtsfehlerfrei als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, wenn der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das Bestehen dieser Möglichkeit trotz fehlenden flächendeckenden Meldewesens benennt. Der Vortrag, er könne bei der Eröffnung eines Bankkontos aufgespürt werden, vermag ohne hinreichend nachvollziehbare und konkret verifizierbare Referenzfälle solche greifbaren Anhaltspunkte nicht darzutun.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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