Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-19, 18 B 1911/20

18 B 1911/20Tribunal administratif19 févr. 2021

Regest

1. Es handelt sich um „ein Verfahren innerhalb eines Rechtszugs“ im Sinne der Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, wenn einem vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein dort gestellter Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des ablehnenden Beschlusses folgt. Im Abänderungsverfahren bedarf es keiner Streitwertfestsetzung, da keine (weiteren) Gerichtsgebühren anfallen. 2. Hat das Oberverwaltungsgericht zunächst die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen und sodann in einem weiteren Verfahren über die Beschwerde gegen die spätere Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffend die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zu befinden, ist hingegen ein Streitwert festzusetzen. Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist insoweit nicht einschlägig, sodass erneute Gerichtsgebühren zu erheben sind.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1911/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-19

Aktenzeichen: 18 B 1911/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0219.18B1911.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 80 Abs. 7; GKG Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2

Leitsätze

    1. Es handelt sich um „ein Verfahren innerhalb eines Rechtszugs“ im Sinne der Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, wenn einem vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein dort gestellter Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des ablehnenden Beschlusses folgt. Im Abänderungsverfahren bedarf es keiner Streitwertfestsetzung, da keine (weiteren) Gerichtsgebühren anfallen.
    1. Hat das Oberverwaltungsgericht zunächst die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen und sodann in einem weiteren Verfahren über die Beschwerde gegen die spätere Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffend die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zu befinden, ist hingegen ein Streitwert festzusetzen. Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist insoweit nicht einschlägig, sodass erneute Gerichtsgebühren zu erheben sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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