Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-18, 5 B 175/21

5 B 175/21Tribunal administratif18 févr. 2021

Regest

Eine Zwischenregelung in Bezug auf eine erneute Bekanntgabe einer Information kommt in Betracht, wenn mit ihr Wirkungen verbunden sind, die über die vorherige(n) Bekanntgabe(n) hinausgehen oder die bisherige Wirkung perpetuiert wird.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 175/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-18

Aktenzeichen: 5 B 175/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0218.5B175.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: GG Art. 19 Abs. 4

Leitsätze

Eine Zwischenregelung in Bezug auf eine erneute Bekanntgabe einer Information kommt in Betracht, wenn mit ihr Wirkungen verbunden sind, die über die vorherige(n) Bekanntgabe(n) hinausgehen oder die bisherige Wirkung perpetuiert wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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