Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-18, 19 A 1510/19.A

19 A 1510/19.ATribunal administratif18 févr. 2021

Regest

1. Macht der Kläger mit einer Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO einen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geltend, so ist dieser zulassungsrechtlich regelmäßig dem materiellen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9). 2. Eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann ausnahmsweise auch einen Verfahrensfehler im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG begründen, wenn sie objektiv willkürlich ist, gegen Natur- oder Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1510/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-18

Aktenzeichen: 19 A 1510/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0218.19A1510.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Macht der Kläger mit einer Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO einen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geltend, so ist dieser zulassungsrechtlich regelmäßig dem materiellen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9).

  2. Eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann ausnahmsweise auch einen Verfahrensfehler im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG begründen, wenn sie objektiv willkürlich ist, gegen Natur- oder Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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