Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-09, 18 B 85/21

18 B 85/21Tribunal administratif9 févr. 2021

Regest

1. Der Wert des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich mit einem Viertel des Auffangwerts zu bemessen. 2. Der halbe Auffangwert ist ausnahmsweise dann zu Grunde zu legen, wenn der Sache nach eine von § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfasste Erlaubnis zur Wohnsitznahme in einem von der räumlichen Beschränkung abweichenden Bereich begehrt wird.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 85/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-09

Aktenzeichen: 18 B 85/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0209.18B85.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 12 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2

Leitsätze

    1. Der Wert des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich mit einem Viertel des Auffangwerts zu bemessen.
    1. Der halbe Auffangwert ist ausnahmsweise dann zu Grunde zu legen, wenn der Sache nach eine von § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfasste Erlaubnis zur Wohnsitznahme in einem von der räumlichen Beschränkung abweichenden Bereich begehrt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestfestsetzung für beide Rechtszüge auf 3.750 Euro festgesetzt.

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