Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-27, 19 A 3164/20.A

19 A 3164/20.ATribunal administratif27 janv. 2021

Regest

Erklären die Beteiligten nicht den gesamten Rechtsstreit, sondern nur das Beru­fungszulassungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, bleibt das angefochtene erstinstanzliche Urteil (oder der Gerichtsbescheid) wirksam und erstreckt sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nur auf die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3164/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-27

Aktenzeichen: 19 A 3164/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.19A3164.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Erklären die Beteiligten nicht den gesamten Rechtsstreit, sondern nur das Beru­fungszulassungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, bleibt das angefochtene erstinstanzliche Urteil (oder der Gerichtsbescheid) wirksam und erstreckt sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nur auf die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Tenor

Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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