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19 A 3164/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-27, 19 A 3164/20.A
19 A 3164/20.ATribunal administratif27 janv. 2021
Erklären die Beteiligten nicht den gesamten Rechtsstreit, sondern nur das Berufungszulassungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, bleibt das angefochtene erstinstanzliche Urteil (oder der Gerichtsbescheid) wirksam und erstreckt sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nur auf die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsdatum: 2021-01-27
Aktenzeichen: 19 A 3164/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.19A3164.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Erklären die Beteiligten nicht den gesamten Rechtsstreit, sondern nur das Berufungszulassungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, bleibt das angefochtene erstinstanzliche Urteil (oder der Gerichtsbescheid) wirksam und erstreckt sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nur auf die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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