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3d A 4887/18.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-25, 3d A 4887/18.O
3d A 4887/18.OTribunal administratif25 janv. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-25
Aktenzeichen: 3d A 4887/18.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0125.3D.A4887.18O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Disziplinarsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Unter Änderung der Disziplinarverfügung der Beklagten vom 27. Januar 2017 wird gegen den Kläger eine Geldbuße i.H.v. 4.500,00 Euro verhängt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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