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10 A 4608/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-21, 10 A 4608/19
10 A 4608/19Tribunal administratif21 janv. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-21
Aktenzeichen: 10 A 4608/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0121.10A4608.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 600 Euro festgesetzt.
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