Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-19, 19 E 8/21

19 E 8/21Tribunal administratif19 janv. 2021

Regest

Einzelfall einer offensichtlich rechtswidrigen Weigerung einer Schule, einen ihrer Schüler nach Entlassung aus der Untersuchungshaft und anschließender Unter­bringung in einer Jugendhilfeeinrichtung weiter zu beschulen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 8/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-19

Aktenzeichen: 19 E 8/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.19E8.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Einzelfall einer offensichtlich rechtswidrigen Weigerung einer Schule, einen ihrer Schüler nach Entlassung aus der Untersuchungshaft und anschließender Unter­bringung in einer Jugendhilfeeinrichtung weiter zu beschulen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Senat bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren und ordnet ihm Rechtsanwalt Schlesier in Düren bei.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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