Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-19, 15 A 3047/19

15 A 3047/19Tribunal administratif19 janv. 2021

Regest

Im Lichte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisationsrechtlich, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Auskunftsverpflichtet gegenüber der Presse sind danach alle staatlichen Stellen unabhängig von ihrer Organisationsform. Religionsgemeinschaften üben keine öffentliche Gewalt i. S. d. Art. 19 Abs. 4 GG aus, soweit sie in dem Bereich ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig werden. Zu diesem verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomiebereich gehört auch die Verwaltung des kirchlichen Vermögens. Diese ist von der öffentlich-rechtlichen Erhebung der Kirchensteuer zu trennen. Auch aus den Regelungen über die Vermögensverwaltung der Bistümer nach § 28 Abs. 1 i. V. m. §§ 15 bis 17 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens ergibt sich nicht, dass ein Bistum bei der Verwaltung seines Vermögens als staatliche Stelle handelt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 3047/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-19

Aktenzeichen: 15 A 3047/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.15A3047.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 140; WRV Art. 137

Leitsätze

Im Lichte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisationsrechtlich, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Auskunftsverpflichtet gegenüber der Presse sind danach alle staatlichen Stellen unabhängig von ihrer Organisationsform.

Religionsgemeinschaften üben keine öffentliche Gewalt i. S. d. Art. 19 Abs. 4 GG aus, soweit sie in dem Bereich ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig werden.

Zu diesem verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomiebereich gehört auch die Verwaltung des kirchlichen Vermögens. Diese ist von der öffentlich-rechtlichen Erhebung der Kirchensteuer zu trennen.

Auch aus den Regelungen über die Vermögensverwaltung der Bistümer nach § 28 Abs. 1 i. V. m. §§ 15 bis 17 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens ergibt sich nicht, dass ein Bistum bei der Verwaltung seines Vermögens als staatliche Stelle handelt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Erzbistum vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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