Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-08, 19 B 2010/20

19 B 2010/20Tribunal administratif8 janv. 2021

Regest

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann fortbestehen, wenn sich der Rechtsstreit vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, das Verwaltungsgericht jedoch gleichwohl in der Hauptsache entscheiden muss­te, weil der Antragsteller trotz Aufforderung vor Erlass dieser Entscheidung keine ver­fahrensbeendende Erklärung abgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 ‑ 2 C 16.00 ‑, BVerwGE 114, 149, juris, Rn. 12).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 2010/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-08

Aktenzeichen: 19 B 2010/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0108.19B2010.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann fortbestehen, wenn sich der Rechtsstreit vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, das Verwaltungsgericht jedoch gleichwohl in der Hauptsache entscheiden muss­te, weil der Antragsteller trotz Aufforderung vor Erlass dieser Entscheidung keine ver­fahrensbeendende Erklärung abgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 ‑ 2 C 16.00 ‑, BVerwGE 114, 149, juris, Rn. 12).

Tenor

Das erstinstanzliche Eilverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und von den Gerichtskosten erster Instanz zwei Drittel der Verfahrensgebühr. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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