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18 B 1498/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-07, 18 B 1498/20
18 B 1498/20Tribunal administratif7 janv. 2021
Wendet sich ein Ausländer mit einem Aussetzungsantrag allein gegen eine Abschiebungsandrohung, die im Verbund mit einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung ergangen ist, so ist für das Aussetzungsverfahren vom Erlöschen eines assoziationsrechltichen Aufenthaltsrechts auszugehen; einer inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bedarf es insoweit nicht.
Entscheidungsdatum: 2021-01-07
Aktenzeichen: 18 B 1498/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0107.18B1498.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 53; AufenthG § 59; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
Wendet sich ein Ausländer mit einem Aussetzungsantrag allein gegen eine Abschiebungsandrohung, die im Verbund mit einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung ergangen ist, so ist für das Aussetzungsverfahren vom Erlöschen eines assoziationsrechltichen Aufenthaltsrechts auszugehen; einer inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bedarf es insoweit nicht.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
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