Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-05, 19 E 20/20

19 E 20/20Tribunal administratif5 janv. 2021

Regest

Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und die spezifisch auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 20/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-05

Aktenzeichen: 19 E 20/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0105.19E20.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und die spezifisch auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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