Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-30, 6 B 827/20

6 B 827/20Tribunal administratif30 déc. 2020

Regest

Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 827/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-30

Aktenzeichen: 6 B 827/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1230.6B827.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG §23 Abs. 4

Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

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