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6 B 827/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-30, 6 B 827/20
6 B 827/20Tribunal administratif30 déc. 2020
Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.
Entscheidungsdatum: 2020-12-30
Aktenzeichen: 6 B 827/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1230.6B827.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG §23 Abs. 4
Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
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