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18 B 1843/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-29, 18 B 1843/20
18 B 1843/20Tribunal administratif29 déc. 2020
1. § 25b Abs. 3 AufenthG kann nicht über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus analog auch auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG bezogen werden. 2. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG findet im Rahmen des § 25b AufenthG keine analoge Anwendung.
Entscheidungsdatum: 2020-12-29
Aktenzeichen: 18 B 1843/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1229.18B1843.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 25b; AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AufenthG § 25b Abs. 3
§ 25b Abs. 3 AufenthG kann nicht über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus analog auch auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG bezogen werden.
§ 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG findet im Rahmen des § 25b AufenthG keine analoge Anwendung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 18 B 1843/20 wird abgelehnt.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 E 884/20 werden nicht erstattet.
Derr Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 1843/20 auf 1.250 Euro festgesetzt.
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