Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-17, 5 A 2300/19

5 A 2300/19Tribunal administratif17 déc. 2020

Regest

1. Bei der Mitwirkung Privater an der Erstellung von Verwaltungsakten kann es sich um eine grundsätzlich zulässige Verwaltungshilfe handeln. 2. Wird ein "Bescheid" von einem Privaten, wenngleich ggf. auch auf Anweisung und im Namen der Behörde, erlassen und tritt dieser Private nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, liegt ein Scheinverwaltungsakt vor. 3. Gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 VO VwVG NRW wird die Zahlungspflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder Sicherstellung entstanden sind, bereits mit ihrer Entstehung, d.h. mit der Vornahme des Abschleppvorgangs fällig. 4. Zahlt ein Betroffener auf eine noch nicht fällige Gebührenforderung an die Behörde, so steht § 813 Abs. 2 BGB seinem Rückforderungsanspruch jedenfalls dann entgegen, wenn die Behörde die Herausgabe des abgeschleppten Fahrzeuges von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich festzusetzenden Kosten (Auslagen und Gebühren) abhängig machen kann

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 A 2300/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-17

Aktenzeichen: 5 A 2300/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1217.5A2300.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: OBG NRW § 14; VwVfG NRW § 35; VwVG NRW § 77; VO VwVG NRW § 20

Leitsätze

    1. Bei der Mitwirkung Privater an der Erstellung von Verwaltungsakten kann es sich um eine grundsätzlich zulässige Verwaltungshilfe handeln.
    1. Wird ein "Bescheid" von einem Privaten, wenngleich ggf. auch auf Anweisung und im Namen der Behörde, erlassen und tritt dieser Private nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, liegt ein Scheinverwaltungsakt vor.
    1. Gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 VO VwVG NRW wird die Zahlungspflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder Sicherstellung entstanden sind, bereits mit ihrer Entstehung, d.h. mit der Vornahme des Abschleppvorgangs fällig.
    1. Zahlt ein Betroffener auf eine noch nicht fällige Gebührenforderung an die Behörde, so steht § 813 Abs. 2 BGB seinem Rückforderungsanspruch jedenfalls dann entgegen, wenn die Behörde die Herausgabe des abgeschleppten Fahrzeuges von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich festzusetzenden Kosten (Auslagen und Gebühren) abhängig machen kann

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. April 2019 geändert.

Es wird festgestellt, dass der „Leistungs- und Gebührenbescheid“ vom 30. Juli 2018 kein Verwaltungsakt ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.