Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-17, 14 A 470/18

14 A 470/18Tribunal administratif17 déc. 2020

Regest

1. Für die Erste Hilfe Ausbildung von Führerscheinbewerbern kommt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zur Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht. 2. Das Leistungsangebot „Erste Hilfe Ausbildung von Führerscheinbewerbern“ bereitet auch unter der gebotenen europarechtskonformen, weiten Auslegung nicht auf eine Prüfung oder einen Beruf vor. Dem Unterricht fehlt die den Schul- und Hochschulunterricht nach der Rechtsprechung des EuGH ausmachende Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten, weil er nicht das geforderte breite Spektrum von Stoffen ausweist und auf eine punktuelle Wissensvermittlung beschränkt bleibt. 3. Eine Erweiterung dieses engen Begriffs des Schul- und Hochschulunterrichts durch den EuGH etwa im Falle eines Unterrichts, der dem Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit dient, an dem ein ausgeprägtes Allgemeininteresse besteht, ist insoweit nicht geboten.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 A 470/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-17

Aktenzeichen: 14 A 470/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1217.14A470.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb); MwSt-RL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i

Leitsätze

    1. Für die Erste Hilfe Ausbildung von Führerscheinbewerbern kommt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zur Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht.
    1. Das Leistungsangebot „Erste Hilfe Ausbildung von Führerscheinbewerbern“ bereitet auch unter der gebotenen europarechtskonformen, weiten Auslegung nicht auf eine Prüfung oder einen Beruf vor. Dem Unterricht fehlt die den Schul- und Hochschulunterricht nach der Rechtsprechung des EuGH ausmachende Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten, weil er nicht das geforderte breite Spektrum von Stoffen ausweist und auf eine punktuelle Wissensvermittlung beschränkt bleibt.
  1. Eine Erweiterung dieses engen Begriffs des Schul- und Hochschulunterrichts durch den EuGH etwa im Falle eines Unterrichts, der dem Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit dient, an dem ein ausgeprägtes Allgemeininteresse besteht, ist insoweit nicht geboten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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