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1 A 2712/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-15, 1 A 2712/19
1 A 2712/19Tribunal administratif15 déc. 2020
1. Der Beihilfeausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Familienangehörigen des Beihilfeberechtigten in § 3 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 – 2 BvR 1161/89 –, juris). 2. Eine andere verfassungsrechtliche Bewertung rechtfertigt auch nicht die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung mitsamt des in § 37 SGB XI geregelten Anspruchs auf Zahlung eines pauschalierten Pflegegeldes bei der Pflege durch nahe Angehörige.
Entscheidungsdatum: 2020-12-15
Aktenzeichen: 1 A 2712/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1215.1A2712.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; SGB XI § 37; BVO NRW § 3 Abs. 6 Satz 1
Der Beihilfeausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Familienangehörigen des Beihilfeberechtigten in § 3 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 – 2 BvR 1161/89 –, juris).
Eine andere verfassungsrechtliche Bewertung rechtfertigt auch nicht die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung mitsamt des in § 37 SGB XI geregelten Anspruchs auf Zahlung eines pauschalierten Pflegegeldes bei der Pflege durch nahe Angehörige.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.000,- Euro festgesetzt.
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