Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-14, 4 A 1992/16

4 A 1992/16Tribunal administratif14 déc. 2020

Regest

Ein den Erlass eines Sachurteils ausschließender Klageverzicht ist nur dann beachtlich, wenn er sich angesichts seiner prozessualen Tragweite – unter Anlegung eines strengen Maßstabs – als eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich darstellt. Dies kann aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers nur dann angenommen werden, wenn sich für ihn die Erklärung als hinreichend bestimmt darstellt und für ihn zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Verzichtende sich der Bedeutung eines Rechtsbehelfsverzichts bewusst war. Für einen objektiven Empfänger einer zu einem belastenden Verwaltungsakt unterzeichneten Empfangsbestätigung, die einen vorformulierten Rechtsbehelfsverzicht enthält, ist nicht eindeutig erkennbar, ob sich der Erklärende auch darüber bewusst war, zugleich einen Rechtsbehelfsverzicht zu erklären, oder ob er lediglich den Empfang des Bescheids bestätigen wollte und die weitergehende Verzichtserklärung möglicherweise übersehen hat. Eine Behörde verhält sich zudem treuwidrig, wenn sie sich auf einen Rechtsbehelfsverzicht beruft, den sie ohne ersichtliche "Gegenleistung" für den Kläger auf einem primär als Empfangsbekenntnis dienenden Formular eingeholt hat. Ein in einen Schlussbescheid aufgenommener Vorbehalt der Kostenprüfung durch externe Prüfstellen löst nicht erneut das Recht auf Erlass eines Schlussbescheids unter Befreiung von den einschränkenden Erfordernissen der §§ 48, 49 VwVfG aus.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 1992/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-14

Aktenzeichen: 4 A 1992/16

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.4A1992.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: VwVfG § 49a; VwVfG § 48; VwVfG § 28; VwVfG § 45; VwVfG § 46; VwGO § 114; BGB §§ 133, 157; BGB § 307

Leitsätze

  1. Ein den Erlass eines Sachurteils ausschließender Klageverzicht ist nur dann beachtlich, wenn er sich angesichts seiner prozessualen Tragweite – unter Anlegung eines strengen Maßstabs – als eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich darstellt. Dies kann aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers nur dann angenommen werden, wenn sich für ihn die Erklärung als hinreichend bestimmt darstellt und für ihn zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Verzichtende sich der Bedeutung eines Rechtsbehelfsverzichts bewusst war.
  2. Für einen objektiven Empfänger einer zu einem belastenden Verwaltungsakt unterzeichneten Empfangsbestätigung, die einen vorformulierten Rechtsbehelfsverzicht enthält, ist nicht eindeutig erkennbar, ob sich der Erklärende auch darüber bewusst war, zugleich einen Rechtsbehelfsverzicht zu erklären, oder ob er lediglich den Empfang des Bescheids bestätigen wollte und die weitergehende Verzichtserklärung möglicherweise übersehen hat.
  3. Eine Behörde verhält sich zudem treuwidrig, wenn sie sich auf einen Rechtsbehelfsverzicht beruft, den sie ohne ersichtliche "Gegenleistung" für den Kläger auf einem primär als Empfangsbekenntnis dienenden Formular eingeholt hat.
  4. Ein in einen Schlussbescheid aufgenommener Vorbehalt der Kostenprüfung durch externe Prüfstellen löst nicht erneut das Recht auf Erlass eines Schlussbescheids unter Befreiung von den einschränkenden Erfordernissen der §§ 48, 49 VwVfG aus.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.8.2016 geändert und der Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11.3.2014 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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