Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-14, 19 A 2706/18.A

19 A 2706/18.ATribunal administratif14 déc. 2020

Regest

Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ‑ C‑238/19 ‑ zum Herkunftsland Syrien ergibt sich für Eritrea kein erneuter oder weiter gehender Klärungsbedarf zu der in der Senatsrechtsprechung geklärten Feststellung, dass na­tionaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaß­nahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene oppositionelle po­litische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüp­fen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff.).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2706/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-14

Aktenzeichen: 19 A 2706/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.19A2706.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ‑ C‑238/19 ‑ zum Herkunftsland Syrien ergibt sich für Eritrea kein erneuter oder weiter gehender Klärungsbedarf zu der in der Senatsrechtsprechung geklärten Feststellung, dass na­tionaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaß­nahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene oppositionelle po­litische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüp­fen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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