Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-10, 20 B 1958/20

20 B 1958/20Tribunal administratif10 déc. 2020

Regest

Ein behördliches Einschreiten auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Verhinderung künftiger Verstöße kommt in Betracht, wenn bei ungehindertem Fortgang des Geschehens ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen hinreichend wahrscheinlich im Sinne einer ordnungsrechtlichen Gefahr ist. Dabei reicht eine abstrakte Gefahr nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefahr. Verbleiben auf der Grundlage einer allein vorhandenen allgemeinen Erkenntnislage über den Zielstaat erheblichen Unwägbarkeiten und Ungewissheiten hinsichtlich des konkreten Umgangs mit den zu transportierenden Rindern nach Beendigung des Transports, ermächtigt dies die zuständige Tierschutzbehörde nicht dazu, faktisch in der Art einer Beweislastumkehr oder einer Regelvermutung Verstöße als genügend wahrscheinlich zu unterstellen und dem Transporteur den Nachweis aufzubürden, dass es nicht zu Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen des Tierschutzgesetzes kommen wird. Die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit eines Transporteurs wegen des Transports und/oder früherer Haltung/Betreuung von Rindern nach Abschluss des Transports im Zielstaat begegnet zumindest dann erheblichen Bedenken, wenn die Rinder nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt werden.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 B 1958/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-10

Aktenzeichen: 20 B 1958/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1210.20B1958.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: GG Art. 20a; TierSchG § 1; TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs 1

Leitsätze

Ein behördliches Einschreiten auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Verhinderung künftiger Verstöße kommt in Betracht, wenn bei ungehindertem Fortgang des Geschehens ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen hinreichend wahrscheinlich im Sinne einer ordnungsrechtlichen Gefahr ist. Dabei reicht eine abstrakte Gefahr nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefahr.

Verbleiben auf der Grundlage einer allein vorhandenen allgemeinen Erkenntnislage über den Zielstaat erheblichen Unwägbarkeiten und Ungewissheiten hinsichtlich des konkreten Umgangs mit den zu transportierenden Rindern nach Beendigung des Transports, ermächtigt dies die zuständige Tierschutzbehörde nicht dazu, faktisch in der Art einer Beweislastumkehr oder einer Regelvermutung Verstöße als genügend wahrscheinlich zu unterstellen und dem Transporteur den Nachweis aufzubürden, dass es nicht zu Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen des Tierschutzgesetzes kommen wird.

Die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit eines Transporteurs wegen des Transports und/oder früherer Haltung/Betreuung von Rindern nach Abschluss des Transports im Zielstaat begegnet zumindest dann erheblichen Bedenken, wenn die Rinder nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 6700/20 VG Köln gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2020 wird bezogen auf Punkt I. des Bescheides wiederhergestellt und bezogen auf Punkt II. des Bescheides angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,00 Euro.

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