Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-10, 19 A 2379/18

19 A 2379/18Tribunal administratif10 déc. 2020

Regest

Ein Ausländer, der am Deutsch-Test für Zuwanderer teilgenommen hat, erfüllt die für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG maßgeblichen Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Refe­renzrahmens für Sprachen) in schriftlicher Form mit dem Testergebnis nur dann, wenn er die Kompetenzstufe B1 sowohl im Fertigkeitsbereich „Hören/Lesen“ als auch im Fertigkeitsbereich „Schreiben“ erreicht hat.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2379/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-10

Aktenzeichen: 19 A 2379/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1210.19A2379.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Ein Ausländer, der am Deutsch-Test für Zuwanderer teilgenommen hat, erfüllt die für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG maßgeblichen Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Refe­renzrahmens für Sprachen) in schriftlicher Form mit dem Testergebnis nur dann, wenn er die Kompetenzstufe B1 sowohl im Fertigkeitsbereich „Hören/Lesen“ als auch im Fertigkeitsbereich „Schreiben“ erreicht hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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