Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-07, 19 E 737/20

19 E 737/20Tribunal administratif7 déc. 2020

Regest

In schul- und schulprüfungsrechtlichen Eilverfahren macht der Senat grundsätzlich von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwert­anhebung Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maß­nahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 737/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-07

Aktenzeichen: 19 E 737/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.19E737.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 1; SchulG NRW § 53 Abs. 3; GKG § 39 Abs.1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2

Leitsätze

In schul- und schulprüfungsrechtlichen Eilverfahren macht der Senat grundsätzlich von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwert­anhebung Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maß­nahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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