Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-07, 18 A 2146/19

18 A 2146/19Tribunal administratif7 déc. 2020

Regest

Die Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO muss vom Vorsitzenden oder Berichterstatter unterschriftlich verfügt sein. Die Beifügung eines den Namen abkürzenden Handzeichens (Paraphe) genügt dem Unterschriftserfordernis nicht.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 2146/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-07

Aktenzeichen: 18 A 2146/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.18A2146.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 82 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Die Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO muss vom Vorsitzenden oder Berichterstatter unterschriftlich verfügt sein. Die Beifügung eines den Namen abkürzenden Handzeichens (Paraphe) genügt dem Unterschriftserfordernis nicht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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