Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-04, 15 B 1909/20

15 B 1909/20Tribunal administratif4 déc. 2020

Regest

1. Auf Grundlage von § 16 Satz 2 CoronaSchVO i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht. 2. Einzelfall einer rechtswidrigen Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen bei einer zur Verfügung stehenden Versammlungsfläche von mindestens 1.500 qm.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 1909/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-04

Aktenzeichen: 15 B 1909/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1204.15B1909.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: IfSG § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 Nr. 10; CoronaSchVO § 16 Satz 2

Leitsätze

  1. Auf Grundlage von § 16 Satz 2 CoronaSchVO i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht.

  2. Einzelfall einer rechtswidrigen Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen bei einer zur Verfügung stehenden Versammlungsfläche von mindestens 1.500 qm.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Dezember 2020 wird mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses geändert. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2020 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass maximal 200 Personen gleichzeitig an der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung teilnehmen dürfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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