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11 A 2239/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-27, 11 A 2239/20.A
11 A 2239/20.ATribunal administratif27 nov. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-27
Aktenzeichen: 11 A 2239/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1127.11A2239.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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