Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-26, 19 B 1858/20

19 B 1858/20Tribunal administratif26 nov. 2020

Regest

Die Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule zuzuweisen, eröffnet der Schulaufsicht ein Entschlie­ßungsermessen, ob sie eine solche Zuweisung ausspricht, und ein Auswahlermes­sen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1858/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-26

Aktenzeichen: 19 B 1858/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1126.19B1858.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Die Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule zuzuweisen, eröffnet der Schulaufsicht ein Entschlie­ßungsermessen, ob sie eine solche Zuweisung ausspricht, und ein Auswahlermes­sen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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