Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-24, 6 B 1456/20

6 B 1456/20Tribunal administratif24 nov. 2020

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Studiendirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle der Schulleiterin eines Berufskollegs. Zur Bedeutung der Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger gemäß § 61 Abs. 3 SchulG NRW.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1456/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-24

Aktenzeichen: 6 B 1456/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.6B1456.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: SchulG NRW §61 Abs. 3

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Studiendirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle der Schulleiterin eines Berufskollegs.

Zur Bedeutung der Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger gemäß § 61 Abs. 3 SchulG NRW.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

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