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19 E 488/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-24, 19 E 488/20
19 E 488/20Tribunal administratif24 nov. 2020
Der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist auch dann mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn die Schule darin mehrere Ordnungsmaßnahmen erlassen hat.
Entscheidungsdatum: 2020-11-24
Aktenzeichen: 19 E 488/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.19E488.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist auch dann mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn die Schule darin mehrere Ordnungsmaßnahmen erlassen hat.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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