Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-24, 19 E 488/20

19 E 488/20Tribunal administratif24 nov. 2020

Regest

Der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungs­maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist auch dann mit dem Auffang­wert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn die Schule darin mehrere Ord­nungs­maßnahmen erlassen hat.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 488/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-24

Aktenzeichen: 19 E 488/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.19E488.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungs­maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist auch dann mit dem Auffang­wert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn die Schule darin mehrere Ord­nungs­maßnahmen erlassen hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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