Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-20, 15 B 1834/20

15 B 1834/20Tribunal administratif20 nov. 2020

Regest

Ein Versammlungsverbot kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung gestützt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr leisten kann.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 1834/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-20

Aktenzeichen: 15 B 1834/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1120.15B1834.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: IfSG § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2

Leitsätze

Ein Versammlungsverbot kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung gestützt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr leisten kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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