Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-19, 6 B 1524/20

6 B 1524/20Tribunal administratif19 nov. 2020

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Studierenden des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst wegen Nichtbestehens einer Wiederholungsklausur. Zur Obliegenheit des Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und erst recht über das Vorgehen bei eingetretenen Störungen zu informieren.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1524/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-19

Aktenzeichen: 6 B 1524/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.6B1524.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Studierenden des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst wegen Nichtbestehens einer Wiederholungsklausur.

Zur Obliegenheit des Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und erst recht über das Vorgehen bei eingetretenen Störungen zu informieren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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