Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-11, 1 B 1242/20

1 B 1242/20Tribunal administratif11 nov. 2020

Regest

Die dem Beamten mitgeteilte Feststellung des Dienstvorgesetzten nach § 4 Abs. 2 BPolBG, er sei polizeidienstunfähig, ist kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbständiger Verfahrensschritt ohne Regelungscharakter, der die den Status des Beamten ändernde oder berührende Entscheidung des Dienstherrn über dessen weitere Verwendung nur vorbereitet. Die Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Bundespolizeidirektion ist auch dann eine Umsetzung, wenn mit ihr ein Wechsel der Bundespolizeiinspektion verbunden ist.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 1242/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-11

Aktenzeichen: 1 B 1242/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1111.1B1242.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: BPolBG § 4 Abs. 2; VwVfG § 35 Satz 1; BGB § 133; BGB § 157; BPolG § 57 Abs. 1; BPolG § 57 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

Die dem Beamten mitgeteilte Feststellung des Dienstvorgesetzten nach § 4 Abs. 2 BPolBG, er sei polizeidienstunfähig, ist kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbständiger Verfahrensschritt ohne Regelungscharakter, der die den Status des Beamten ändernde oder berührende Entscheidung des Dienstherrn über dessen weitere Verwendung nur vorbereitet.

Die Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Bundespolizeidirektion ist auch dann eine Umsetzung, wenn mit ihr ein Wechsel der Bundespolizeiinspektion verbunden ist.

Tenor

Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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