Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-10, 19 A 2819/18.A

19 A 2819/18.ATribunal administratif10 nov. 2020

Regest

Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2819/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-10

Aktenzeichen: 19 A 2819/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1110.19A2819.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.