Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-10, 15 B 1077/20

15 B 1077/20Tribunal administratif10 nov. 2020

Regest

Bei einer Drittanfechtungsklage gegen einen den Informationszugang eröffnenden Verwaltungsakt und im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des drittbelastenden Verwaltungsakts nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 1077/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-10

Aktenzeichen: 15 B 1077/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1110.15B1077.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: VIG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a)

Leitsätze

Bei einer Drittanfechtungsklage gegen einen den Informationszugang eröffnenden Verwaltungsakt und im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des drittbelastenden Verwaltungsakts nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

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