Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-06, 19 A 2958/20.A

19 A 2958/20.ATribunal administratif6 nov. 2020

Regest

Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehört nicht zu den zwingenden Angaben nach § 58 Abs. 1 VwGO. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben über die möglichen Formen der Klageerhebung, wie etwa die Möglichkeit auch der elektronischen Rechtsbehelfseinlegung, macht dies die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2958/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-06

Aktenzeichen: 19 A 2958/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1106.19A2958.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehört nicht zu den zwingenden Angaben nach § 58 Abs. 1 VwGO. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben über die möglichen Formen der Klageerhebung, wie etwa die Möglichkeit auch der elektronischen Rechtsbehelfseinlegung, macht dies die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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