Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-04, 19 A 2839/19

19 A 2839/19Tribunal administratif4 nov. 2020

Regest

Die Verfahrensbestimmung in § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF gebietet die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens durch Lehrkräfte, die nach ihrer fachlichen Befähi­gung in der Lage sind, die für die Entscheidung des Schulamtes erforderliche hinrei­chende Sachverhaltsgrundlage zu ermitteln.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2839/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-04

Aktenzeichen: 19 A 2839/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1104.19A2839.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 19 Abs. 5; SchulG NRW § 19 Abs. 7; AO-SF § 12; AO-SF § 13 Abs. 1; AO-SF § 13 Abs. 2; AO-SF § 13 Abs. 6; AO-SF § 14

Leitsätze

Die Verfahrensbestimmung in § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF gebietet die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens durch Lehrkräfte, die nach ihrer fachlichen Befähi­gung in der Lage sind, die für die Entscheidung des Schulamtes erforderliche hinrei­chende Sachverhaltsgrundlage zu ermitteln.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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