Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-03, 18 A 1021/19

18 A 1021/19Tribunal administratif3 nov. 2020

Regest

Ein zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung – hier: selbständige Abschiebungsandrohung – erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 1021/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-03

Aktenzeichen: 18 A 1021/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1103.18A1021.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: GKG § 52

Leitsätze

Ein zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung – hier: selbständige Abschiebungsandrohung – erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. T. , E. , wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

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