Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-07, 1 B 421/20

1 B 421/20Tribunal administratif7 oct. 2020

Regest

Die Regelungen des § 43 Nr. 2 bis 4 BLV, die eine Verbeamtung der von ihnen er-fassten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Ämter der Besoldungsgruppe A ermöglichen, zielen darauf, ein insoweit grundsätzlich bestehendes Beförderungshindernis (Beförderungsverbot nach § 22 Abs. 3 BBG) auszuräumen und für die Überleitung ein klar definiertes, Berufserfahrung berücksichtigendes "Wechselsystem" zu etablieren. Ihnen kann nicht zugleich der Zweck entnommen werden, in einem konkreten Stellenbesetzungsverfahren die Aufstellung oder Anwendung konstitutiver Anforderungskriterien oder (sogar) die eigentliche Auswahlentscheidung zu steuern oder auch nur zu beeinflussen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 421/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-07

Aktenzeichen: 1 B 421/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1007.1B421.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; BLV § 43; BBG § 22 Abs. 3

Leitsätze

Die Regelungen des § 43 Nr. 2 bis 4 BLV, die eine Verbeamtung der von ihnen er-fassten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Ämter der Besoldungsgruppe A ermöglichen, zielen darauf, ein insoweit grundsätzlich bestehendes Beförderungshindernis (Beförderungsverbot nach § 22 Abs. 3 BBG) auszuräumen und für die Überleitung ein klar definiertes, Berufserfahrung berücksichtigendes "Wechselsystem" zu etablieren.

Ihnen kann nicht zugleich der Zweck entnommen werden, in einem konkreten Stellenbesetzungsverfahren die Aufstellung oder Anwendung konstitutiver Anforderungskriterien oder (sogar) die eigentliche Auswahlentscheidung zu steuern oder auch nur zu beeinflussen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.482,71 Euro festgesetzt.

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