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9 A 480/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-29, 9 A 480/19.A
9 A 480/19.ATribunal administratif29 sept. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-29
Aktenzeichen: 9 A 480/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0929.9A480.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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