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4 A 2324/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-28, 4 A 2324/19
4 A 2324/19Tribunal administratif28 sept. 2020
1. Der Inhaber einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle ist in dem Verfahren über die Ablehnung der von seinem Konkurrenten beantragten Erlaubnis befugt, gegen eine teilweise stattgebende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, soweit er hierdurch wegen einer möglichen Auswirkung auf den Bestand seiner eigenen Erlaubnis in seinen rechtlichen Interessen nachteilig betroffen und mithin materiell beschwert ist. 2. Im Fall einer von der zuständigen Ordnungsbehörde zu wiederholenden Auswahlentscheidung über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle muss die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen oder Erkenntnisse, die vorliegend gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, transparent erfolgen und jedem Mitbewerber eine faire Chance belassen, nach Maßgabe der wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden.
Entscheidungsdatum: 2020-09-28
Aktenzeichen: 4 A 2324/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0928.4A2324.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: GlüStV § 24 Abs. 1; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 3 Satz 1
Der Inhaber einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle ist in dem Verfahren über die Ablehnung der von seinem Konkurrenten beantragten Erlaubnis befugt, gegen eine teilweise stattgebende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, soweit er hierdurch wegen einer möglichen Auswirkung auf den Bestand seiner eigenen Erlaubnis in seinen rechtlichen Interessen nachteilig betroffen und mithin materiell beschwert ist.
Im Fall einer von der zuständigen Ordnungsbehörde zu wiederholenden Auswahlentscheidung über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle muss die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen oder Erkenntnisse, die vorliegend gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, transparent erfolgen und jedem Mitbewerber eine faire Chance belassen, nach Maßgabe der wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden.
Die Berufung des Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.5.2019 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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