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19 A 1857/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-21, 19 A 1857/19.A
19 A 1857/19.ATribunal administratif21 sept. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-21
Aktenzeichen: 19 A 1857/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0921.19A1857.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
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